Jahresbericht 2022

21 V. Regulatorik Inländische antizyklische Kapitalpuffer Mit Pressemitteilung vom 12. Januar 2022 informierte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über ihre Absicht, einen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe von 0,75 Prozent der risikogewichteten Aktiva auf inländische Risikopositionen festzusetzen. Damit wollte die BaFin entsprechenden Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität (AFS) und des European Systemic Risk Board (ESRB) folgen. Die Ist-Quote lag zum Zeitpunkt der Pressemitteilung bei 0 Prozent. Die Landesbausparkassen haben sich wie weitere Verbände der deutschen Kreditwirtschaft an der eröffneten Anhörung beteiligt und in diesem Rahmen die Begründungen zu der beabsichtigten Maßnahme kritisch bewertet. Die beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahme ist weder in ihrem geplanten Wirkungszeitraum noch inhaltlich mit den von der Aufsicht dargelegten Begründungen überzeugend. Im Rahmen ihrer Stellungnahme haben die Landesbausparkassen den Kapitalbedarf der Realwirtschaft verdeutlicht und erläutert, dass die Maßnahme zu einer Verknappung des Kreditangebots führen kann. Sie haben aufgezeigt, dass die von der Aufsicht in ihrer Mitteilung vom 26. Februar 2021 aufgeführten Argumente gegen eine Festsetzung eines inländischen antizyklischen Kapitalpuffers weiterhin Bestand haben. Und sie haben begründet, dass die Maßnahme den klar formulierten Ansprüchen der europäischen und deutschen Gesetzgeber an die Kreditinstitute, die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu finanzieren, zuwiderläuft. Im Ergebnis haben sich die Landesbausparkassen nicht gänzlich gegen die Festsetzung eines inländischen antizyklischen Kapitalpuffers ausgesprochen, sondern vielmehr dafür plädiert, den Schwächen in der Methodik und den aufsichtlichen Begründungen angemessen Rechnung zu tragen, indem der Kapitalpuffer zu Beginn in einer niedrigeren Höhe von 0,25 Prozent festgesetzt wird. Falls sich die von der Aufsicht erkannten Risiken tatsächlich manifestieren sollten, könnte die Aufsicht jederzeit eine Erhöhung des Kapitalpuffers festsetzen. Die BaFin ist auf die begründeten Positionen der Verbände der deutschen Kreditwirtschaft in keinem Punkt eingegangen: Die BaFin hat am 31. Januar 2022 die Allgemeinverfügung zur Festsetzung des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers in Höhe von 0,75 Prozent veröffentlicht. Es wurden im Vergleich zur Entwurfsfassung keinerlei Änderungen vorgenommen. Der inländische antizyklische Kapitalpuffer muss daher seit dem 1. Februar 2023 vollständig eingehalten werden. Die Landesbausparkassen erfüllen die neue Kapitalanforderung uneingeschränkt. Systemrisikopuffer auf den Wohnimmobiliensektor Ebenfalls am 12. Januar 2022 informierte die BaFin über ihre weitere Absicht, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken in Höhe von 2 Prozent für Wohnimmobilienfinanzierungen anzuordnen. Auch hier folgte die BaFin entsprechenden Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität (AFS) und des European Systemic Risk Board (ESRB). Die Ist-Quote lag zum Zeitpunkt der Absichtserklärung bei 0 Prozent. Die Landesbausparkassen haben sich an der Anhörung beteiligt und insbesondere die wesentlichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf Bausparkassen dargelegt: Sie haben erläutert, dass das Bausparkassengesetz den Bausparkassen vorschreibt, im Kern ausschließlich wohnungswirtschaftliche Maßnahmen zu finanzieren. Im Gegensatz dazu stellen Wohnimmobilienfinanzierungen bei Universalbanken nur einen Teil des Geschäfteportfolios dar. Folglich würden die Bausparkassen durch die geplante Maßnahme überproportional belastet werden. Auch wurde erklärt, dass die von der Aufsicht und vom Gesetzgeber „intendierte Lenkungswirkung“ nur für Universalbanken gelten kann; Bausparkassen können nicht in andere Geschäftsbereiche gelenkt werden und sind an die strengen Vorgaben des Bausparkassengesetzes und an die Finanzierungen von wohnwirtschaftlichen Maßnahmen gebunden. Nachdem das Anhörungsschreiben die besondere Betroffenheit der Bausparkassen erkennbar nicht berücksichtigt hat, haben sich die Landesbausparkassen dafür eingesetzt, einen für Bausparkassen eigenen Systemrisikopuffer anzuordnen, der den Bausparspezifika angemessen Rechnung trägt.

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