25 VI. Recht 2002/65/EG veröffentlicht. Zu dem Legislativvorschlag haben die Bausparkassenverbände am 3. Juni 2022 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Die Bausparkassenverbände unterstützen das Ziel der Europäischen Kommission, den Rechtsrahmen für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge zu vereinfachen und zu modernisieren. Der Erlass einer Reihe von europäischen Rechtsakten, wie beispielsweise die Verbraucherkreditrichtlinie und die Datenschutzgrundverordnung, sowie die zunehmende Digitalisierung von Dienstleistungen lassen es sinnvoll erscheinen, die geltenden Bestimmungen in diesem Bereich zu aktualisieren. Die Bausparkassen bieten ihren Kunden Bausparverträge an, die meist im persönlichen Kontakt, teilweise aber auch im Fernabsatz abgeschlossen werden. Soweit ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt, dürften die meisten Bausparinteressenten weiterhin die klassischen Kommunikationswege von Briefpost und/oder Telefon wählen. Der Richtlinienvorschlag überführt nicht nur die Inhalte der Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen in die Verbraucherrechterichtlinie, sondern nimmt zugleich ausschließlich für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge eine Verschärfung gegenüber anderen Dienstleistungsverträgen vor. Im Rahmen des Richtlinienvorschlags sehen die Bausparkassenverbände insbesondere beim Anwendungsbereich, den vorvertraglichen Informationspflichten, dem Widerrufsrecht sowie der neu hinzutretenden Erläuterungspflicht noch Anpassungsbedarf. In der Stellungnahme der Bausparkassenverbände vom 3. Juni 2022 werden entsprechende Anregungen gegeben und Formulierungsvorschläge aufgeführt. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die von den Bausparkassen vorgetragenen Änderungsvorschläge in die Richtlinie mit aufgenommen werden. Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz Der Referentenentwurf zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz aus September 2022 knüpft rechtssystematisch an die Regelungen der Musterfeststellungsklage an. Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen bereits heute die gerichtliche Feststellung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen beantragen. Diese Möglichkeit bleibt auch weiterhin erhalten. Die Musterfeststellungsklage soll allerdings in das in Art. 1 des Gesetzentwurfs enthaltene neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz integriert werden. Entscheidender Unterschied der neu vorgesehenen „Abhilfeklage“ im Vergleich zur „Musterfeststellungsklage“ ist, dass klageberechtigte Stellen Verbraucheransprüche gegen Unternehmen direkt auf Leistung geltend machen können. Das bedeutet, dass Verbraucher z. B. Schadensersatz einklagen können, ohne dass als weiterer Schritt eine Individualklage des Verbrauchers erforderlich ist. Am 3. März 2023 hat der DSGV gemeinsam mit 13 weiteren Verbänden der deutschen Wirtschaft unter Mitwirkung der Bausparkassenverbände zu dem Referentenentwurf Stellung genommen. In der Stellungnahme gehen die Wirtschaftsverbände auch auf die innerhalb der Bundesregierung zuletzt noch diskutierten Punkte ein. Es werden zudem konkrete Änderungen zu den einzelnen Regelungen des Referentenentwurfs vorgeschlagen, die den Interessen der Unternehmen Rechnung tragen sollen. Am 29. März 2023 hat das Bundesministerium der Justiz nach langwierigen Verhandlungen innerhalb der Bundesregierung den Regierungsentwurf veröffentlicht. Die darin enthaltenen Änderungen folgen zum Teil Forderungen von Verbraucherschützern, den Anmeldezeitraum zu verlängern und die Anforderungen an klageberechtigte Stellen zu reduzieren. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch von der Wirtschaft geforderte Änderungen in den Gesetzentwurf aufgenommen werden. Gesetzgebungspaket der EU-Kommission zur Bekämpfung der Geldwäsche Am 20. Juli 2021 hat die EU-Kommission ein Legislativpaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt. Es zielt insbesondere darauf ab, die Geldwä-
RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5Mjg=