26 JAHRESBERICHT 2022 schebekämpfung durch eine Verlagerung auf die EU-Ebene effizienter zu gestalten, eine EU-weite Aufsicht sowie eine verstärkte Kooperation der nationalen Verdachtsmeldestellen (FIUs) zu etablieren. Hierzu werden die in der noch geltenden 5. Anti-Geldwäsche-Richtlinie enthaltenen Regelungen mit einer Reihe kleinerer Änderungen in eine AntiGeldwäsche-Verordnung überführt. Die Tätigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden einschließlich der Vorgaben für die Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und die Verfahren der FIUs werden in einer neugestalteten 6. EU-Geldwäscherichtlinie geregelt. Schließlich wird eine europäische AntiGeldwäsche-Behörde („AMLA“) geschaffen und mit regulatorischen und aufsichtlichen Befugnissen ausgestattet, um gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen den FIUs zu stärken. Für die Bausparkassen, die nach gegenwärtigem Stand vorerst zwar nicht zum Kreis der direkt durch die AMLA beaufsichtigten Institute zählen werden, bedeutet dies allerdings, dass mit Inkrafttreten der neuen Regelungen die Vorgaben für die konkrete Anwendung der europäischen Anti-Geldwäsche-Regelungen durch die Institute nicht mehr von der BaFin, sondern maßgeblich von der AMLA formuliert werden. Im Rahmen der im EU-Ministerrat und im Europäischen Parlament laufenden Verhandlungen des Anti-GeldwäschePakets haben die Bausparkassenverbände über die Europäische Bausparkassenvereinigung dem Rat sowie den Berichterstattern in den zuständigen Ausschüssen eine Reihe von Vorschlägen zur Änderung der für Bausparkassen relevanten Regelungen in den Vorschlägen der EU-Kommission für die Anti-Geldwäsche-Verordnung und die AMLAVerordnung vorgelegt. Diese betreffen insbesondere den Verzicht auf die Einstufung von Hypothekar- und Verbraucherkreditvermittlern als Verpflichtete, Vereinfachungen bei der Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlich Berechtigten und Kunden (z. B. keine obligatorische Erfassung aller Staatsangehörigkeiten und nationalen Identifikationsnummern) sowie eine risikobasierte Verlängerung des Zeitraums für die obligatorische Aktualisierung der Daten von Bestandskunden. Schließlich erneuerten die Bausparkassenverbände ihre schon im Zusammenhang mit vorangegangenen Änderungen der EU-AntiGeldwäscherichtlinie erhobene Forderung, die nunmehr in Annex II der Anti-Geldwäsche-Verordnung überführte Liste von Produkten mit geringem Geldwäscherisiko um Finanzprodukte mit langfristigem Anlagehorizont zu erweitern. Auf diese Weise wäre die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten auch für das Bauspargeschäft möglich. Damit würde dem Umstand Rechnung getragen, dass Bausparkassen aufgrund ihres gesetzlich begrenzten Geschäftsfeldes sowie der mangelnden Fungibilität von Bauspareinlagen und der auf die Finanzierung von Immobilien beschränkten Kreditvergabe ein nur geringes Risikopotenzial im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Petita der Bausparkassen im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt werden. Die interinstitutionellen Verhandlungen (sog. Trilogverhandlungen) sollen noch vor der Sommerpause 2023 starten. Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments haben Ende März 2023 ihre Verhandlungslinie für die nun folgenden Gespräche mit EUStaaten und EU-Kommission festgelegt. Aus der allgemeinen Ausrichtung des EU-Ministerrats von Dezember 2022 ist zu erkennen, dass sich dieser erfreulicherweise für die gesamte Streichung der Auslagerungsverbote in der AntiGeldwäsche-Verordnung einsetzt. In der allgemeinen Ausrichtung des Rats zu Annex II der Anti-Geldwäsche-Verordnung gibt es jedoch keine Änderungen, die das Finanzierungsgeschäft der Bausparkassen als risikoarmen Sektor anerkennen. Anwendungs- und Auslegungshinweise zum Geldwäschegesetz Im Berichtsjahr fanden zahlreiche gemeinsame Gespräche der Bundesgeschäftsstelle und des Verbands der Privaten Bausparkassen mit den für Geldwäschebekämpfung zuständigen Referaten der BaFin statt, mit denen das Ziel verfolgt wurde, für die Bausparkassen weitere Erleichterungen zu erreichen, die ihrem niedrigeren Risiko, für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, angemessen Rechnung tragen.
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