Jahresbericht 2022

27 VI. Recht Im Rahmen eines am 19. Oktober 2022 bei der BaFin in Bonn stattgefundenen Gesprächs hat die BaFin deutlich gemacht, dass es aufgrund des Wechsels vom regelbasierten Ansatz hin zum risikoorientierten Ansatz keine Veröffentlichung von „AuA BT Bausparkassen“ und auch keine Aktualisierung des „Industriestandards Bausparkassen“ aus dem Jahre 2015 geben werde. Die BaFin hat es auch abgelehnt, einen speziellen Abschnitt mit bausparspezifischen Auslegungs- und Anwendungshinweisen in die „AuA BT Kreditinstitute“ zu integrieren. Auf den Hinweis der Bausparkassenverbände, dass die Bausparkassen im Vergleich mit Universalbanken ein deutlich niedrigeres Geldwäscherisiko aufweisen, machte die BaFin deutlich, dass gerade dieser Umstand dagegen spreche, speziell für die Bausparkassen eigene „AuA BT“ zu veröffentlichen. Die BaFin hat hierzu auch auf den am 25. August 2022 veröffentlichten Bericht der FATF zur Länderprüfung Deutschlands hingewiesen. Eine Fokussierung auf eine Institutsgruppe mit einem eher niedrigeren Geldwäscherisiko sei damit nicht vereinbar. Vor dem Hintergrund müssen Erwartungen an weitere spezielle Erleichterungen für Bausparkassen in den Anwendungs- und Auslegungshinweise zum Geldwäschegesetz deutlich gesenkt werden. Unabhängig von der diesbezüglich ablehnenden Haltung der BaFin dürfte auch die weitere Existenz der bestehenden Auslegungs- und Anwendungshinweise nach Inkrafttreten des Anti-Geldwäsche-Pakets der EU und der konkretisierenden Standards der zu errichtenden Anti-Geldwäsche-Behörde „AMLA“ perspektivisch ohnehin fraglich sein. Insoweit bleibt der weitere Gesetzgebungsprozess abzuwarten.

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