28 JAHRESBERICHT 2022 BGH-Urteil vom 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21) zur Unwirksamkeit einer Klausel zu einem „Jahresentgelt in der Ansparphase“ von Bausparverträgen Mit Urteil vom 15. November 2022 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der BHW Bausparkasse AG (BHW) enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge „für jedes Konto“ ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist. Die angefochtene Klausel unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und halte dieser nicht stand. Der BGH hat die Revision der BHW zurückgewiesen. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt sei weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede. Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung bestehe einerseits in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben sowie andererseits darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Mit dem Jahresentgelt der BHW werden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten der Beklagten in der Ansparphase bepreist, die als „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ beschrieben werden. Hierbei handele es sich lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung. Nach Auffassung des BGH müssten Bausparer in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem könnten Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Die ABB-Klauseln, mit denen Landesbausparkassen ein Entgelt in der Ansparphase mit dem Kunden vereinbaren, sind institutsindividuell unterschiedlich gestaltet. Eine generelle Übertragung der BGH-Entscheidung ist nicht ohne weiteres möglich. Offen ist, ob eine Bepreisung durch andere Klausel-Gestaltungen, wie beispielsweise ABB-Klauseln, die den Rechtsanspruch (Anwartschaft) auf Gewährung eines Bauspardarlehens und dessen „Verschaffung und Aufrechterhaltung“ konkreter beschreiben, möglich bleibt. Es spricht zudem einiges dafür, dass Entgelte für „Sonderleistungen“, die vom BGH im Urteil selbst als zulässig vorausgesetzte „Abschlussgebühr“ sowie „Riester-Entgelte“ von dem BGHUrteil nicht betroffen sind. Weitere Rechtsverfahren Das BGH-Urteil hat zu einer Reihe von Abmahnungen und Klageverfahren gegen Landesbausparkassen und private Bausparkassen geführt. Auch die Kundenbeschwerden sind in Bezug auf die entsprechenden ABB-Entgelt-Klauseln angestiegen. Es bleibt abzuwarten, wie die noch offenen rechtlichen Fragestellungen – wie beispielsweise die Frage der Verjährung – durch die Rechtsprechung geklärt werden und welche Folgen sich daraus für die Bausparkassen ergeben. 2. Aktuelle Rechtsverfahren bei Bausparkassen
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