Jahresbericht 2014
19 IV. Rechtliche Rahmenbedingungen sparkassen werden daher die weitere Entwicklung aktiv begleiten und sich gemeinsam mit anderen Bereichen der Kreditwirtschaft dafür einsetzen, dass bei der Erweiterung der Meldeanforderungen mit Augenmaß vorgegangen wird. FINREP Am 31. März 2015 ist die EZB-Verordnung über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (FINREP) im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Sie ist am 1. April 2015 in Kraft getreten und wird auch für die Landesbausparkassen eine erhebliche Verschärfung der Meldeanforderungen mit sich bringen. Mit der Verordnung wird das bisher nur für IFRS-Anwender geltende FINREP-Reporting auf alle Kredit- institute ausgeweitet. Wohnimmobilienkreditrichtlinie Die nach langwierigen Verhandlungen vom Europäischen Parlament und EU-Ministerrat Anfang 2014 verabschiedete Richtlinie über Wohnimmobilienkredite ist am 1. März 2014 in Kraft getreten. Sie muss bis zum 21. März 2016 in deut- sches Recht umgesetzt werden. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat hierzu am 22. Dezember 2014 einen Referentenentwurf vorgelegt, der für die Bausparbranche eine Reihe einschneidender Neue- rungen bringt. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche: Im BGB wird künftig zwischen Allgemein-Verbraucherdar- lehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehensver- trägen unterschieden. Da der neue § 491 Abs. 3 BGB die Definition des Immobiliar-Darlehensvertrages aus der Richtlinie übernimmt, ist die bisher durch § 503 BGB gewährleistete Gleichstellung der von Bausparkassen gewährten Blankokredite und Kredite gegen Ersatzsicher- heiten mit grundpfandrechtlich gesicherten Krediten nicht mehr gegeben. Diese Kredite sind daher künftig Allgemein- Verbraucherdarlehenskredite im Sinne des § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB-E mit der Folge, dass sie nicht mehr im gleichen Prozess wie die grundpfandrechtlich gesicherten Bauspar- darlehen verarbeitet werden können. Dies wird insbeson- dere das für Bausparkassen besonders bedeutsame Geschäft mit Renovierungskrediten erheblich belasten. Das Recht auf vorzeitige Rückzahlung eines Immobiliar- darlehens kann nunmehr bereits bei Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ ausgeübt werden. In diesem Fall treffen den Darlehensgeber umfangreiche Informati- onspflichten wie etwa die Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, die Höhe des zurückzuzah- lenden Betrages sowie die Höhe der zu erwartenden Vorfälligkeitsentschädigung. Zu begrüßen ist, dass die im Vorfeld der Veröffentlichung des Gesetzentwurfs disku- tierte Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung keinen Niederschlag in dem Gesetzentwurf gefunden hat und es somit bei der bisherigen Rechtslage bleibt, nach der die Vorfälligkeitsentschädigung als Vertragsschadensersatz ausgestaltet ist. Grundsätzlich gilt für Immobililar-Verbraucherdarlehens- verträge künftig ein sog. „Koppelungsverbot“, d. h., der Darlehensgeber darf den Vertragsabschluss nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (§ 492 a Abs. 1 BGB-E). Positiv zu bewerten ist, dass Bausparverträge sowie Vor- und Zwischenfinanzierungen nicht als „gekoppelte“ Produkte gelten, da sie unter die Ausnahmeregelung des § 492 b Abs. 1 BGB-E fallen. Glei- ches gilt für Riester-Verträge (§ 492 b Abs. 1 Nr. 2 BGB-E). Darüber verstößt es nicht gegen das „Koppelungsverbot“, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Kreditver- trages davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer eine einschlägige Versicherung abschließt (§ 492 b Abs. 2 BGB-E). Anstelle des ursprünglich anwendbaren allgemeinen Verzugszinssatzes in Höhe von 4 Prozent nach § 288 Abs. 1 BGB wurde der Verzugszinssatz für Immobiliar-Verbrau- cherdarlehensverträge auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz abgesenkt (§ 497 Abs. 4 BGB-E). Außerdem reicht es künftig für die Kündigung des Darlehensver trages aus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens 2,5 Prozent des Darlehensnennbetrages in Verzug ist (§ 498 Abs. 2 BGB-E). Nach § 503 BGB-E können Darlehensnehmer, die einen Kreditvertrag in einer anderen Währung als der ihres Wohnsitzstaates abgeschlossen haben, bei einer Wech- selkursänderung von mehr als 20 Prozent gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Umwand- lung ihres Darlehens in die Landeswährung ihres Wohn-
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