Jahresbericht 2014

20 Jahresbericht 2014 sitzstaates verlangen. Probleme für die Bausparkassen könnte dies insbesondere bei Kunden ergeben, die außer- halb des Euro-Gebietes wohnen und einen Kreditvertrag in Euro abgeschlossen haben. Hier müssen entsprechen- de Vorkehrungen in den Verträgen bzw. Kreditprozessen getroffen werden. Die Erteilung individueller Empfehlungen zum Abschluss eines oder mehrerer Geschäfte wird nunmehr in § 511 Abs. 1 BGB-E als „Beratungsleistung“ definiert, vor deren Erbrin- gung sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persön- liche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren hat, soweit dies für eine passende Empfehlung erforderlich ist. Auf der Basis dieser Prüfung sind dem Darlehensnehmer eines oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder der Hinweis zu geben, dass kein Produkt empfohlen wer- den kann (§ 511 Abs. 3 BGB-E). Von der Einführung einer Beratungspflicht wurde allerdings abgesehen. Die Regelungen der Preisangabenverordnung zur Effek- tivzinsangabe wurden dahingehend modifiziert, dass nunmehr ausdrücklich für vor- und zwischenfinanzierte Bauspardarlehen die Angabe eines Gesamteffektivzins- satzes verpflichtend ist. Darüber hinaus ist die Werbung mit Effektivzinssätzen durch die Vorgabe umfangreicher Informationspflichten beschränkt, die insbesondere im Bereich der TV- und Radio-Werbung zu erheblichen Beein- trächtigungen führen dürften. Gänzlich neu ist die Regulierung der Tätigkeit der Ver- mittler von Immobiliardarlehen, von der auch der LBS- Außendienst unmittelbar betroffen ist: Dieser muss künftig über eine Erlaubnis nach dem neu in die Gewer- beordnung (GewO) eingefügten § 34 i verfügen. Voraus- setzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist neben der notwendigen Zuverlässigkeit und geordneten Vermö- gensverhältnissen der Nachweis einer Berufshaftpflicht- versicherung und vor allem eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprü- fung. Von Bedeutung für den LBS-Vertrieb ist in diesem Zusammenhang, dass zusätzlich zu den Übergangsrege- lungen für Vermittler, die bereits über eine Erlaubnis nach § 34 c GewO verfügen, auch eine „alte Hasenrege- lung“ für Vermittler vorgesehen ist, die bereits seit dem 21. März 2011 ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig tätig waren. Diese brauchen ihre Sach- kunde nicht durch eine IHK-Prüfung nachzuweisen. Die Bausparkassenverbände haben insbesondere in folgen- den Bereichen Änderungen gefordert: Die Beibehaltung der Gleichstellung der gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 Bausparkassengesetz nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen der Bausparkassen mit grund- pfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehen. Die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung würde näm- lich die Einrichtung getrennter Kreditvergabeprozesse für grundpfandrechtlich und nicht grundpfandrechtlich gesi- cherte Darlehen der Bausparkassen erfordern. Darüber hinaus wäre im Falle der vorzeitigen Rückzah- lung die Vorfälligkeitsentschädigung – anders als bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen – gedeckelt. Nicht zuletzt müssten auch unterschiedliche Informati- onsblätter vorgehalten werden. Gerade dies würde zu massiven Problemen führen, da im Zeitpunkt der Überga- be der Verbraucherinformationen zumeist noch nicht bekannt ist, ob das künftige Darlehen grundpfandrecht- lich besichert wird oder nicht. Dringenden Klarstellungsbedarf sehen die Bausparkas- senverbände auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Über- gabe der im Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESIS) zusammengefassten Kundeninformation. Hier muss den praktischen Erfordernissen des Kreditgeschäfts dadurch Rechnung getragen werden, dass die Übergabe des ESIS auch dann noch „rechtzeitig“ erfolgt, wenn es dem Kunden auf der Basis der von ihm gelieferten voll- ständigen Daten erst imAnschluss an eine positive Kredit­ entscheidung übermittelt wird. Auch sollten bei einer früheren Übergabe des ESIS nur die in dem entsprechenden Verhandlungsstadium vorliegen- den Informationen aufgenommen werden müssen. Dar- über hinaus sollte der Gesetzgeber von der in der Wohn­ immobilienkreditrichtlinie vorgesehenen Übergangsre- gelung Gebrauch machen, die es ermöglicht, dass die Kreditinstitute ihre bei Inkrafttreten des Umsetzungsge- setzes am 21. März 2016 verwendeten Merkblätter noch bis zum 21. März 2019 verwenden können.

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