Jahresbericht 2014

21 IV. Rechtliche Rahmenbedingungen Die im Referentenentwurf enthaltenen Regelungen zur Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) beinhal- ten auch Einschränkungen bei der Imagewerbung von Kreditinstituten, da auch hier künftig ein effektiver Jah- reszins angegeben werden muss. Die Bausparkassenver- bände haben sich daher dafür ausgesprochen, von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf die Angabe von Effektivzinssätzen bei der bloßen Imagewerbung zu verzichten. Im Hinblick auf den künftig obligatorischen Sachkunde- nachweis bei Immobiliardarlehensvermittlern haben die Bausparkassenverbände schließlich dafür plädiert, dass dieser künftig nicht nur – wie im Referentenentwurf vor- gesehen – von der Industrie- und Handelskammer (IHK), sondern auch von anderen bewährten Institutionen wie Sparkassenakademien oder zertifizierten Privatanbietern erteilt werden können. Insgesamt wird die Umsetzung der Wohnimmobilienkredit- richtlinie eine erhebliche und kostenaufwändige Umgestal- tung der Kreditprozesse notwendig machen. Einlagensicherung Nach einem mehrjährigen Diskussions- und Verhandlungs- prozess innerhalb der europäischen Institutionen ist am 2. Juli 2014 die neue europäische Einlagensicherungsrichtlinie (Deposit Guarantee Schemes Directive – DGSD) in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Einlagensicherungsrichtli- nie aus dem Jahr 1994 und war bis zum 3. Juli 2015 in natio- nales Recht umzusetzen. Neben der bei der EZB angesiedel- ten einheitlichen Bankenaufsicht und der einheitlichen Ban- kenabwicklung stellt die Einlagensicherung die dritte Säule der 2012 beschlossenen Bankenunion dar. Im Gegensatz zur Bankenabwicklung konnte bei der Einlagensicherung bislang ein supranationales System verhindert werden, so dass jedes Einlagensicherungssystem weiterhin nur für die eigenen Mitglieder haftet. Die Sparkassen-Finanzgruppe hat ihr seit den 1970er Jahren bestehendes Sicherungssystem entsprechend neu ausge- richtet. Hierbei hat sich die Sparkassen-Finanzgruppe dazu entschlossen, das bewährte Prinzip der Institutssicherung für alle deutschen Sparkassen, Landesbanken und Landes- bausparkassen fortzusetzen. So werden auch künftig die gesamten Geschäftsbeziehungen zu den Kunden umfas- send geschützt und ein Einlagensicherungsfall vermieden. Seit seiner Gründung arbeitet dieses System erfolgreich: Bis heute ist bei keinem Institut der Sparkassen-Finanzgruppe eine Leistungsstörung gegenüber Kunden aufgetreten. Die Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen in Deutschland stehen füreinander ein. Sie gewährleisten die Solvenz und Liquidität der Institute auch im Falle wirt- schaftlicher Schwierigkeiten. Diese Erstsicherung der Spar- kassen-Finanzgruppe geht deutlich über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus. Das Sicherungssystem besteht im Einzelnen aus elf regionalen Sparkassenstüt- zungsfonds, der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen und dem Sicherungsfonds der Landesbau- sparkassen. Der dezentrale Aufbau des Sicherungssystems stellt sicher, dass die Mitgliedsinstitute eng begleitet werden können. Er verringert damit das Risiko wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Alle Sparkassen einer Region sind Mitglieder des zuständigen regionalen Sparkassenstützungsfonds. Sollte ein Institut in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, wird es vom jeweili- gen Fonds gestützt. Dadurch wird zu jeder Zeit dessen Liqui- dität und Solvenz gewährleistet. Wenn bei einem regionalen Sparkassenstützungsfonds die Mittel für eine mögliche Stüt- zung nicht ausreichen sollten, tritt ein Überregionaler Aus- gleich ein: Alle anderen Sparkassenstützungsfonds beteili- gen sich dann gemeinsam an einer notwendigenMaßnahme zur Stützung eines Instituts. Darüber hinaus stehen bei Bedarf im Rahmen des System- weiten Ausgleichs alle Sparkassenstützungsfonds, die Siche- rungsreserve der Landesbanken und Girozentralen und der Sicherungsfonds der Landesbausparkassen gemeinschaftlich zusammen, falls die notwendigen Aufwendungen zur Stüt- zung eines Instituts die vorhandenen Mittel der betroffenen Sicherungseinrichtung übersteigen. Durch diesen system- weiten Ausgleich stehen in einem Krisenfall sämtliche Mittel aller Sicherungseinrichtungen zusammen für institutssi- chernde Maßnahmen zur Verfügung.

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