Jahresbericht 2019

26 JAHRESBERICHT 2019 guthaben an. Da die Landesbausparkassen im Falle einer zwi- schenzeitlichen Insolvenz des Bausparers auf das Bauspargut- haben zurückgreifen dürfen, um ihre Forderungen aus den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zu befriedigen, wäre es sachgerecht, dass bei der Ermittlung der Verschuldungs- quote dieser Umstand berücksichtigt wird. Allerdings sieht die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR I) keine Verrechnungs- möglichkeit der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite mit den dazugehörigen Bausparguthaben vor. Im Rahmen der Überarbeitung der CRR I haben sich die Bausparkassenverbän- de über die Europäische Bausparkassenvereinigung (EuBV) erfolgreich dafür eingesetzt, eine Verrechnungsmöglichkeit einzuführen. Die am 7. Juni 2019 veröffentlichte Verordnung (EU) 2019/876 (CRR II) sieht nun in Artikel 429 Abs. 8 eine Verrechnungsmöglichkeit ab dem 28. Juni 2021 vor. Wir begrüßen, dass der europäische Gesetzgeber einen sachge- rechten Passus eingefügt hat, der die Besonderheiten des Geschäftsmodells einer Bausparkasse berücksichtigt. Überarbeitung des EU-Bankenpakets (CRR II, CRD V, BRRD II, SRMR II) Am 7. Juni 2019 hat die Europäische Union die überarbeite- ten Fassungen zur Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR II), Richtlinie 2013/36/EU (CRD V), Richtlinie 2014/59/EU (BRRD II) und Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRMR II) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Während die Verordnungen unmittelbar von Instituten zu beachten sind, müssen die Richtlinien durch die Mitgliedsstaaten erst in nationales Recht überführt werden. Mit den Überarbeitungen des Bankenpakets verschärfen sich unter anderem die Eigenmittelanforderungen für Landesbau- sparkassen. In der CRDVwurden nun beispielsweise die zusätz- lichen Kapitalanforderungen nach Säule 2 festgeschrieben (SREP-Kapitalzuschläge). Darüber hinaus wurden weitere Kapi- talanforderungen bzw. Kapitalerwartungen in Form einer soge- nannten Eigenmittelzielkennziffer (Pillar-2-Guidance) gestellt. Auf die EU-weite Forderung zur Umsetzung von mehr Pro- portionalität in der Bankenregulierung enthält die CRR II erstmals eine Definition für die Einordnung von Kreditinsti- tuten als „klein und nicht komplex“. Diese Institute erhalten Entlastungen in den Bereichen Offenlegung und Meldewe- sen. Bedauerlicherweise wurden die Kriterien so gewählt, dass lediglich eine von acht Landesbausparkassen die Erleichterungen in Anspruch nehmen darf. Wir fordern daher, dass insbesondere die nationale Aufsicht ihre Ermes- sensspielräume dafür nutzt, um weitere Entlastungen zu gewähren, die allen regional und risikoarm agierenden Lan- desbausparkassen zugutekommen. Bereits gemäß CRR I mussten Institute sicherstellen, dass ihre langfristigen Verbindlichkeiten sowohl unter normalen als auch unter angespannten Umständen angemessen durch eine breite Vielfalt von Instrumenten der stabilen Refinanzierung unterlegt sind (Net Stable Funding Ratio – NSFR). Mit der CRR II verschärft sich die Anforderung dahin- gehend, dass ein Mindestverhältnis vorgegeben wird. Das Verhältnis zwischen dem Bestand an verfügbaren stabilen Refinanzierungsmitteln muss mindestens der Höhe der erforderlichen stabilen Refinanzierungsmittel entsprechen. Die Landesbausparkassen werden diese verschärften auf- sichtlichen Anforderungen bei ihren Finanzierungsplänen berücksichtigen. Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV) Der Wohnimmobilienmarkt spielt in Deutschland gesamt- wirtschaftlich eine gewichtige Rolle, sodass ihm auch für die Finanzstabilität eine große Bedeutung zukommt. Die Analyse und Bewertung von systemischen Risiken, die vom Wohnimmobilienmarkt für das deutsche Finanzsystem aus- gehen, ist deshalb zurecht Bestandteil der Überwachung der Finanzstabilität. Für eine aufsichtliche Identifizierung von Gefahren für die Finanzstabilität ist die regelmäßige Verfügbarkeit von Daten zu Wohnimmobilienfinanzierun- gen von Bedeutung. Allerdings liegen die hierfür notwendi- gen Daten gegenwärtig unzureichend vor. Insbesondere im Bereich neu vergebener Wohnimmobilienfinanzierungen privater Haushalte fehlen den Aufsichtsbehörden detaillier- te und standardisierte Daten über die Kreditvergabestan- dards. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium

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