Jahresbericht 2019

27 IV REGULATORIK der Finanzen im Dezember 2019 einen Entwurf zu einer Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV) zur Konsultation veröffentlicht. Mit der Verordnung wird die Deutsche Bundesbank ermächtigt, bei den Instituten sehr umfangreiche Daten über die Ausgestaltung der Wohnim- mobilienfinanzierungen zu erheben. Wir halten das aufsichtliche Informationsbedürfnis für gerechtfertigt und unterstützen eine Erhebung zum recht- zeitigen Erkennen von Risiken für die Finanzstabilität. Aller- dings liegt aus unserer Sicht mit dem Entwurf zur FinStab- DEV ein Regelwerk vor, das insbesondere hinsichtlich Daten- umfang und Komplexität der Meldungen ein angemesse- nes Maß übersteigt. Unseres Erachtens geht das Regelwerk zudem weit über die Empfehlung 2016/14 des European Systemic Risk Board für die datenseitige Überwachung des Wohnimmobiliensektors und über die Intention des § 48u KWG hinaus. Zusätzlich würde die FinStabDEV die gegen- wärtige Intention des europäischen Gesetzgebers, den Mel- deaufwand insbesondere für nicht systemrelevante Institu- te zu verringern, zuwiderlaufen. Aus diesem Grund setzen wir uns im Rahmen der Konsultation für eine Verringerung des Datenumfangs, der Meldehäufigkeit und der Komplexi- tät ein. Darüber hinaus fordern wir eine Umsetzungsfrist von 24 Monaten, um den Instituten ausreichend Zeit für konzeptionelle, prozessuale und technische Vorarbeiten einzuräumen, die durch eine FinStabDEV erforderlich wer- den. Zusätzlich regt die Deutsche Kreditwirtschaft an, die mit einer FinStabDEV beabsichtigten Meldeanforderungen mit bestehenden (CoRep, FinRep) sowie zukünftig entste- henden Meldeanforderungen (Erweiterung der AnaCredit- Meldepflichten um Daten zur privatenWohnungsbaufinan- zierung) zu harmonisieren, um unnötige Doppelmeldungen zu vermeiden. Basel IV Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte im Dezember 2017 nach langen und kontrovers geführten Verhandlungen seine Überarbeitung der Basel-III-Regelun- gen (Basel IV). Die primär für die international tätigen Ban- ken entwickelten Regelungen gelten mit ihrer Umsetzung in europäisches und deutsches Recht gleichermaßen auch für Landesbausparkassen und andere risikoarme und kleine Institute. Eine Differenzierung nach Risikogehalt und/oder Größe der Institute erfolgt in den Baseler Regelungen unzu- reichend. Damit werden Landesbausparkassen übermäßig durch die insbesondere für systemrelevante Großbanken geltenden Regelungen belastet. So haben sich Landesbau- sparkassen auf Zusatzanforderungen beispielsweise beim Kreditrisikostandardansatz (KSA) und beim auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) einzustellen. Aktuell sehen die Baseler Regelungen Verschärfungen beim Kreditrisikostandardansatz vor, der bei den Landesbauspar- kassen weit verbreitet ist. Nach den Vorstellungen des Base- ler Ausschusses müssen beispielsweise bei wohnwirtschaft- lichen Immobilienkrediten künftig sechs Kriterien erfüllt werden, bevor eine privilegierte Eigenmittelunterlegung erfolgen kann. Diese Auflagen führen dazu, dass die Verfah- ren und Prozesse bei Immobilienkrediten überarbeitet und erweitert werden müssen. Fortan wird sich die Kreditverga- be komplexer gestalten. Zudem setzt ein Kriterium die Fer- tigstellung der Immobilie voraus. Dies würde zum parado- xen Umstand führen können, dass ein grundpfandrechtlich besicherter Immobilienkredit mit einem Risikogewicht von bis zu 150 Prozent zu unterlegen ist, während ein einfacher (unbesicherter) Verbraucherkredit ein Risikogewicht von nur 75 Prozent erhalten kann. Des Weiteren vermindert der Baseler Ausschuss den Einfluss externer Ratings. Die Institu- te werden gezwungen, bei Nutzung von externen Ratings zusätzlich eigene, ergänzende Kreditrisikoprüfungen (Due Diligence) durchzuführen. Damit sollen sie den Risikogehalt der jeweiligen Forderungen selbst einschätzen und die Angemessenheit der Urteile der Ratingagenturen überprü- fen. Kommt ein Institut zu dem Ergebnis, dass das externe Rating das Risiko des Kreditnehmers unterschätzt, dann muss das Institut der Forderung ein höheres Risikogewicht zuordnen. Kommt ein Institut zu dem Ergebnis, dass das externe Rating das Risiko des Kreditnehmers überzeichnet, darf es das zu hohe Risikogewicht jedoch nicht senken. Die Institute dürfen sich bei ihren Due-Diligence-Prüfungen nur schlechter stellen. Die Prüfungen haben zudem vor der Kre- ditvergabe sowie in regelmäßigen Abständen während der Laufzeit zu erfolgen. Die Institute werden für die Prüfungen

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