Jahresbericht 2019

28 JAHRESBERICHT 2019 zusätzlich dazu verpflichtet, ihre internen Anweisungen, Prozesse und Systeme anzupassen. Um den Aufsichtsbehör- den nachzuweisen, dass sie die Prüfungen sorgfältig durch- führen, werden den Instituten zudem Dokumentations- pflichten auferlegt. Auf Landesbausparkassen, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) nutzen, kommen mit den Rege- lungen aus Basel IV ebenfalls enorme Anpassungen ihrer Verfahren zu. Der Baseler Ausschuss gibt vor, welche IRBA- Verfahren in welchen Forderungsklassen in welcher Form genutzt werden dürfen. Für Landesbausparkassen und andere Institute geht damit ein hoher Aufwand für die Implementierung erlaubter IRBA-Verfahren und Anpassung bestehender Verfahren einher. Der höchste Aufwand wird voraussichtlich in den erforderlichen Anpassungen der Risi- koparameterschätzungen zu der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und den Verlustquoten (LGD) liegen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Baseler Ausschuss eine Kapitalunter- grenze für alle IRBA-Institute einführt (Output Floor). Die Kapitaluntergrenze ist nach den Verfahren der geltenden Standardansätze zu ermitteln. Das heißt, alle IRBA-Institute sind – neben ihren IRBA-Verfahren – auch zur Durchführung der Standardansätze verpflichtet. Damit werden den Insti- tuten weitere Aufwendungen bei der Ermittlung ihrer Eigenmittelanforderungen aufgebürdet. Als wären die zusätzlichen Anforderungen an die IRBA-Verfahren und die verpflichtende Durchführung der Standardansätze nicht genug, ist die Kapitaluntergrenze derart gestaltet, dass sie bis 2028 sukzessive ansteigt. Die steigende Kapitalunter- grenze hat zur Konsequenz, dass die Eigenmittelanforde- rungen für IRBA-Institute künftig massiv steigen können. Die Europäische Kommission hat im Oktober 2019 eine Konsultation zur europäischen Umsetzung von Basel IV veröffentlicht. Die Basel-IV-Regelungen sollen nach derzeiti- gem Stand ab 2023 anzuwenden sein. Es ist Aufgabe der europäischen Gesetzgeber, die Basel-IV-Regelungen propor- tional und insbesondere unter Beachtung der unterschiedli- chen Geschäftsmodelle europäischer Institute umzusetzen. Ungerechtfertigte Belastungen der Landesbausparkassen gilt es zu vermeiden. Darum haben wir uns über die Europä- ische Bausparkassenvereinigung mit einer Stellungnahme an der Konsultation beteiligt. In diesem Rahmen haben wir zu den Regelungen zum operationellen Risiko, zur Abgren- zung des Handelsbuchs vom Anlagebuch, zum IRB-Ansatz im Kreditrisiko, zur Realkreditprivilegierung im KSA, zu den Floor-Regelungen sowie zum Risikogewicht für nachrangige Forderungen (z. B. TLAC/MREL-Verbindlichkeiten) Stellung genommen. Zinsänderungsrisiko Am 6. August 2019 hat die BaFin die finale Fassung ihres Rundschreibens RS 06/2019 (BA) zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch veröffentlicht. Mit diesem Rundschreiben werden die von der European Banking Authority (EBA) am 19. Juli 2018 veröffentlichten überarbeiteten Leitlinien zum Management von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (Guidelines on Interest Rate Risk in the Banking Book [IRRBB] – EBA/GL/2018/02) in die deutsche Aufsichtspraxis übernommen. Die wesentliche Neuerung ist die Einführung eines Frühwarnindikators (FWI), der die Wertveränderung von zinssensitiven Positionen eines Instituts in sechs ver- schiedenen Zinsszenarien ins Verhältnis zum Kernkapital setzt. Die Zinsszenarien bilden plötzliche und unerwartete Verschiebungen und Drehungen der Zinsstrukturkurve ab und basieren auf den Szenarien der im April 2016 veröffent- lichten Baseler Standards zum Zinsänderungsrisiko (BCBS 368). Damit möchte sich die Aufsicht ein vollständigeres Bild der Zinsänderungsrisiken der Institute verschaffen und das aufsichtliche Verständnis der Risikostruktur sowohl der Einzelinstitute als auch des Gesamtbankensektors verbes- sern, ohne in die Methodenfreiheit der Institute eingreifen zu wollen. Der FWI ist erstmalig mit dem Inkrafttreten des Rundschreibens 6/2019 (BA) der BaFin zum 31. Dezember 2019 zu melden. Europäische Einlagensicherung (EDIS) Die Europäische Kommission legte im November 2015 einen Verordnungsvorschlag vor, der darauf abzielt, bis 2024 aus den bestehenden nationalen Einlagensicherungen ein neues, europäisches Einlagensicherungssystem zu schaffen (Euro- pean Deposit Insurance Scheme – EDIS). Laut dem Kommissi- onsvorschlag sollte die Einführung von EDIS in drei Etappen

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