Jahresbericht 2019

32 JAHRESBERICHT 2019 einschlägige BGH-Rechtsprechung zu Kontoentgelten sowie auf den oben erwähnten Hinweisbeschluss des OLG Celle und das Urteil des OLG Koblenz zu nachträglich eingeführ- ten Entgeltklauseln. Der BGH hat im Berichtszeitraum in zwei für die gesamte Bausparbranche bedeutsamen Fällen zugunsten der beklag- ten Bausparkassen entschieden: So hat der 11. Senat im November 2019 in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass eine Bausparkasse den Antrag eines Bausparers auf Erhöhung der Bausparsumme in einem (bereits geschlosse- nen) Tarif unter Berufung auf eine ABB-Klausel ablehnen dürfe, die es der Bausparkasse gestattet, ihre Zustimmung zu Vertragsänderungen „aus bauspartechnischen Gründen“ (zum Beispiel bei Gefahr unangemessen langer Wartezeiten bei der Zuteilung) zu verweigern. Damit ist nunmehr höchstrichterlich bestätigt, dass die Funktionsfähigkeit der Bausparkollektive auch künftig unter Berufung auf „bau- spartechnische Gründe“ sichergestellt werden kann. In einem weiteren Hinweisbeschluss vom Februar 2020 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die jahrelange Hinnahme der Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen nicht zur Verwirkung des für diesen Fall in den ABB vorgesehenen Kündigungsrechts führt. Von großer praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH die unterbliebe- ne Regelbesparung als „jahrelanges vertragswidriges Verhal- ten“ einstuft und in der Kombination der Aufforderung zur Leistung (noch nicht verjährter) Regelsparbeiträge mit der Ausübung des in den ABB vorgesehenen Kündigungsrechts kein widersprüchliches Verhalten der Bausparkasse sieht. Der Hinweisbeschluss sorgt damit für erfreuliche Rechtsklarheit bei der Kündigung hoch verzinster Altverträge aufgrund nicht geleisteter Regelsparbeiträge. Nachhaltige Finanzierungen Die EU-Kommission hat am 11. Dezember 2019 den „Euro- päischen Grünen Deal“ (European Green Deal) als das zent- rale Projekt ihrer Amtszeit vorgestellt. Dieses zielt auf die Schaffung einer ressourceneffizienten und wettbewerbsfä- higenWirtschaft in der EU ab, in der ab dem Jahr 2050 keine Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abge- koppelt ist. Einige der zur Erreichung dieses Ziels für ver- schiedene Politik- und Wirtschaftsbereiche angekündigten Maßnahmen dürften auch unmittelbare Auswirkungen auf die Geschäftspolitik der Landesbausparkassen haben. Hier- zu gehören insbesondere die Initiative „Renovierungswelle“ für den Bausektor, die neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen und die Überprüfung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen. Das Thema Nachhaltigkeit ist für die EU-Kommission indes- sen nicht neu. Hierzu hatte sie bereits am 8. März 2018 den Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ ver- öffentlicht und zu dessen Umsetzung im Mai 2018 drei Verordnungsvorschläge zur Einführung von Nachhaltigkeits-Referenzwerten (Benchmark-Änderungsverordnung), zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (sogenannte Disclosure-Ver- ordnung) und zur Entwicklung eines EU-Klassifizierungssystems für nachhaltige Aktivitäten (sogenannte Taxonomie-Verord- nung) vorgelegt. Bereits verabschiedet und im EU-Amtsblatt veröf- fentlicht ist die Verordnung zur Einführung von Nachhaltig- keits-Referenzwerten (Benchmark-Änderungsverordnung – Verordnung (EU) 2019/2089). Diese dient der Entwicklung von Mindeststandards für CO 2 -arme Investitionen und führt mit dem „EU-Referenzwert für Investitionen in eine kli- mafreundlichere Wirtschaft“ und dem „EU-Referenzwert für Investitionen im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen“ zwei neue Kategorien von Referenzwerten ein. Beide sollen mehr und präzisere Informationen über den „CO 2 -Fuß- abdruck“ eines Investmentportfolios bieten. Neben dem Ziel, Investitionen in nachhaltige Projekte und Vermögenswerte zu forcieren, soll dadurch auch eine Eindämmung des soge- nannten „Greenwashing“, also der Vermarktung ungeeigne- ter Produkte als nachhaltig oder klimafreundlich, erreicht werden. Ebenfalls bereits verabschiedet und in Kraft getreten ist die sogenannte Disclosure-Verordnung (EU) 2019/2088 über

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