24 JAHRESBERICHT 2021 V. Regulatorik Europäische Umsetzung des finalen Basel-III-Pakets Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte im Dezember 2017 nach langen und kontrovers geführten Verhandlungen seine finale Überarbeitung der Basel-IIIRegelungen (auch „Basel IV“ genannt). Die primär für die international tätigen Banken entwickelten Regelungen gelten mit einer undifferenzierten Umsetzung in europäisches und deutsches Recht gleichermaßen auch für Landesbausparkassen mit ihrem kleinteiligen und risikoarmen Geschäftsmodell. Damit würden Landesbausparkassen übermäßig durch die insbesondere für systemrelevante Großbanken geltenden Regelungen belastet werden. Vor diesem Hintergrund wird es entscheidend sein, wie der europäische Gesetzgeber die finalen Basel-III-Regelungen umsetzen wird. Die finalen Basel-III-Regelungen sollten nach den Vorstellungen des Baseler Ausschusses ab dem 1. Januar 2023 zur Anwendung kommen. In Vorbereitung zur europäischen Umsetzung hat die Europäische Kommission im Oktober 2019 eine Konsultation zu „Basel IV“ veröffentlicht. Die Landesbausparkassen erachten es als eine wichtige Aufgabe der europäischen Gesetzgeber, die finalen Basel-III-Regelungen proportional und insbesondere unter Beachtung der unterschiedlichen Geschäftsmodelle europäischer Institute umzusetzen. Um ungerechtfertigte Belastungen möglichst zu vermeiden, haben sich die Landesbausparkassen über die Europäische Bausparkassenvereinigung (EuBV) an der Konsultation beteiligt und dabei zu verschiedenen Regelungen von „Basel IV“ Stellung genommen, bei denen Bausparkassenspezifika berücksichtigt werden sollten. Am 27. Oktober 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Legislativvorschläge zur Umsetzung von „Basel IV“ in europäisches Recht. Die Umsetzung geht einher mit umfangreichen Änderungen der CRR und CRD sowie gezielten Änderungen an der BRRD in Bezug auf Abwicklungsthemen. In der Gesamtschau orientiert sich die Kommission, wie erwartet, eng an den Baseler Vorschlägen. So beabsichtigt auch die Kommission, künftig eine risikosensitivere Eigenkapitalunterlegung im Kreditrisikostandardansatz zu erreichen. Abweichungen gegenüber dem Baseler Rahmenwerk sind insbesondere über Übergangsregelungen verankert. Auch einige prozessuale Anforderungen wurden nicht in die Legislativvorschläge übernommen. So führt die Kommission zum Beispiel die von Basel geforderte „Due-DiligencePflicht“ ein, allerdings soll diese nicht in Form eines Regelprozesses implementiert werden. Für Landesbausparkassen sind insbesondere die Regelungen zu Wohnimmobilienfinanzierungen relevant. Der „Loan-Splitting-Ansatz“, bei dem grundpfandrechtlich besicherte Finanzierungen in einen besicherten und einen unbesicherten Teil aufgeteilt werden, kann bei Erfüllung einiger Voraussetzungen weiter angewandt werden. Der besicherte Teil der Forderung darf bis zu 55 Prozent des Immobilienwerts mit einem Risikogewicht von 20 Prozent versehen werden. Für den darüber hinausgehenden Teil der Forderung wird eine Nicht-Besicherung fingiert. Außerhalb der Voraussetzungen für den „Loan-Splitting-Ansatz“ werden die Wohnimmobilienfinanzierungen anhand ihres Verhältnisses „Risikoposition zum Immobilienwert“ (Exposure To Value, ETV) einer Risikogewichtsklasse zugeordnet. Hierbei reichen die Risikogewichte von 30 Prozent (ETV bis 50 Prozent) bis 105 Prozent (ETV über 100 Prozent). Nach den Ergebnissen des Basel-III-Monitorings, in denen die Auswirkungen der Baseler Rahmenwerke quantifiziert werden, werden die Eigenkapitalanforderungen für alle Institute bei Annahme einer Vollumsetzung der Baseler Vorgaben steigen. Risikoarme Institute wie die Landesbausparkassen müssen mit einem Anstieg der Kapitalanforderungen von circa 5,1 Prozent rechnen (Ergebnisse des BaselIII-Monitorings für deutsche Institute zum Stichtag 30. Juni 2021). Die Landesbausparkassen werden die anstehenden Trilogverhandlungen auf europäischer Ebene begleiten und für sachgerechte Regelungen eintreten. Inländischer antizyklischer Kapitalpuffer Mit Pressemitteilung vom 12. Januar 2022 informierte die BaFin über ihre Absicht, einen antizyklischen Kapitalpuffer
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