Jahresbericht 2021

27 VI. Recht Anwendungs- und Auslegungshinweise zum Geldwäschegesetz Nachdem die BaFin bereits im Mai 2020 auf die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes mit einer zunächst „rein technischen“ Anpassung der Anwendungs- und Auslegungshinweise zum Geldwäschegesetz reagiert hatte, erfolgten im Berichtsjahr zwei Konsultationen zum Besonderen und Allgemeinen Teil der Hinweise für Kreditinstitute. Zum Zeitpunkt dieser Konsultationen lagen indessen die von der BaFin angekündigten ergänzenden Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten einer Reihe von Finanzdienstleistungsunternehmen – mit Ausnahme der Hinweise für Versicherungsunternehmen – noch nicht vor. Da dies auch den bereits für das Frühjahr 2020 angekündigten Entwurf der BaFin für einen „Besonderen Teil“ der Hinweise für Bausparkassen betraf, hatten sich die Bausparkassenverbände Ende Dezember 2020 – also vor Einleitung des Konsultationsverfahrens – mit einem aktualisierten Vorschlag für die „Bausparkassen-Hinweise“ zur Ablösung des weiterhin geltenden „Industriestandards“ der Bausparkassen vom März 2015 an die BaFin gewandt. Eine Reaktion der Aufsichtsbehörde hierauf steht indessen nach wie vor aus. Der konsultierte Entwurf des Besonderen Teils für Kreditinstitute umfasste aber auch zwei für die Bausparkassen bedeutsame Punkte: Dies betraf zum einen die obligatorische Abgabe einer Verdachtsmeldung bei vollständiger oder teilweiser Bezahlung einer Immobilientransaktion mit Barmitteln nicht geklärter Herkunft in Höhe von mehr als 10.000 Euro. Zum anderen enthielt der Entwurf eine sogar ausdrücklich auf Spezialinstitute wie Bausparkassen bezogene Regelung zur Konkretisierung der Verpflichtung zum Betrieb von „Monitoringsystemen“ zum Erkennen geldwäscherelevanter Transaktionen. Positiv zu bewerten war aus Sicht der Bausparkassen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass – unabhängig von der Höhe der Bilanzsumme – ein Verzicht auf den Einsatz dieser Datenverarbeitungssysteme unter Berücksichtigung der Risikolage möglich sein sollte. Dies sollte allerdings nur unter der Voraussetzung gelten, dass nicht mehr als 100 monatliche Transaktionen durchgeführt wurden. Unklar war dabei das Verhältnis dieser Regelung zu dem entsprechenden Abschnitt in den weiterhin anwendbaren und mit der BaFin im März 2015 abgestimmten Auslegungs- und Anwendungshinweisen für Bausparkassen. In ihrer hierzu im Rahmen der Konsultation abgegebenen Stellungnahme hatten die Bausparkassenverbände diese Punkte angesprochen. Erfreulich ist, dass in der am 8. Juni 2021 veröffentlichten finalen Version des „Besonderen Teils“ die diesbezüglichen Petita insoweit berücksichtigt worden sind, als anstelle einer obligatorischen Verdachtsmeldung bei vollständiger oder teilweiser Bezahlung einer Immobilientransaktion mit Barmitteln von mehr als 10.000 Euro künftig risikoangemessene Maßnahmen zur Aufklärung der relevanten Sachverhalte ausreichen und beim Einsatz von Monitoringsystemen die ursprünglich vorgesehene zahlenmäßige Begrenzung der monatlich durchgeführten Transaktionen entfallen ist. Nicht berücksichtigt hingegen wurde das Petitum der Bausparkassenverbände, imAbschnitt über Monitoringsysteme einen Verweis auf den entsprechenden Passus in den noch (bzw. künftig) geltenden Auslegungs- und Anwendungshinweisen für Bausparkassen aufzunehmen. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Nachdem die BaFin am 18. August 2021 auch die aktualisierte Fassung des Allgemeinen Teils der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz zur Konsultation gestellt hatte, wurde am 28. Oktober 2021 die aktualisierte Fassung der „Hinweise“ veröffentlicht. Die Änderungen waren notwendig geworden, um den Allgemeinen Teil der „Hinweise“ an die am 6. Juni 2021 veröffentlichte finale Fassung des Besonderen Teils der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute sowie die seit dem 1. August 2021 geltenden, durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz eingeführten Änderungen des Geldwäschegesetzes anzupassen. Die mit diesem Gesetz erfolgte Umwandlung des Transparenzregisters von einem Auffangregister zu einem europäisch vernetzten Vollregister wird von den Bausparkassen ausdrücklich begrüßt. Denn die darin festgelegte Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Ermittlung ihrer wirtschaftlich Berechtigten und deren Eintragung im Transparenzregister VI. Recht 1. Geldwäscheprävention

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