29 VI. Recht 2. FATCA/OECD-Standard für den zwischenstaatlichen steuerlichen Informationsaustausch Zur Umsetzung des im Oktober 2014 abgeschlossenen internationalen Abkommens für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen (Common Reporting Standard – CRS) sowie des weitgehend deckungsgleichen FATCA-Abkommens mit den USA hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) im Februar 2017 ein umfangreiches Anwendungsschreiben vorgelegt. Danach waren Bausparkassen als sogenannte nicht meldende Finanzinstitute nicht zur Erfassung und Meldung von Zinserträgen verpflichtet. Darüber hinaus waren auch Verträge mit Bausparkassen nach dem Bausparkassengesetz aus dem Anwendungsbereich der Abkommen ausgenommen, sofern der jährliche Sparbetrag 50.000 US-Dollar nicht übersteigt. Im Rahmen einer Ende 2018 von der OECD eingeleiteten Überprüfung der Umsetzung des CRS in Deutschland wurde die Vereinbarkeit dieser Ausnahmen mit den hierzu von der OECD veröffentlichten Kommentierungen des CRS infrage gestellt. Die Bausparkassenverbände hatten deshalb im Verlauf des Prüfungsprozesses gegenüber dem BMF in mehreren umfangreichen Stellungnahmen dargelegt, dass diese Ausnahmen aufgrund der Besonderheiten des Bauspargeschäfts nach wie vor gerechtfertigt sind. Denn Bausparverträge eignen sich wegen ihrer niedrigen Verzinsung, der eingeschränkten Fungibilität und der Zweckbindung von Bausparguthaben sowie aufgrund des Umstandes, dass 99 Prozent der Bausparkunden im Inland ansässig sind, nicht für Zwecke der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung. In ihrem im Dezember 2020 vorgelegten Bericht beanstandet die OECD gleichwohl, dass das BMF-Anwendungsschreiben Bausparkassen in die Kategorie „NonReporting Financial Institutions“ einordnet. Erfreulicherweise konnte jedoch erreicht werden, dass zumindest die nach dem Anwendungsschreiben ausgenommenen Bausparverträge mit einer jährlichen Sparleistung von weniger als 50.000 US-Dollar, Bausparkonten sowie Bauspar-Vorfinanzierungs-Verträge nicht im OECD-Bericht erwähnt sind, sodass diese Ausnahmen weiterhin bestehen bleiben können. Nachdem bereits einige der in der OECD-Prüfung enthaltenen Beanstandungen zur rechtlichen Umsetzung des Common Reporting Standards (CRS) durch eine Mitte 2021 erfolgte Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) bereinigt worden waren, hat das BMF Anfang 2022 einen Entwurf zur Anpassung des Anwendungsschreibens vorgelegt. Darin wurden sowohl die Änderungen des FKAustG als auch die die Bausparkassen betreffenden Beanstandungen des OECD-Berichts nachvollzogen. So wurden neben einer Reihe weiterer Finanzinstitute auch Bausparkassen aus der Liste der „ausgenommenen, nicht meldenden Institute im Sinne des CRS-Standards“ gestrichen. Hingegen sind Bausparverträge, Bausparkonten und mit Bausparverträgen unterlegte Vorfinanzierungskredite weiterhin in der Liste für ausgenommene Produkte bzw. Konten enthalten. Während Altersvorsorgeverträge im Sinne von § 19 Nr. 34 lit. a FKAustG als sogenannte Finanzkonten nach wie vor nicht in den Anwendungsbereich des CRS fallen, soll dies nicht für zertifizierte Riesterverträge gelten. Hingegen sollen Altersvorsorgepläne nach dem AltZertG sowie Bausparverträge mit jährlichen Sparbeiträgen von weniger als 50.000 Euro nach dem FATCA-Abkommen keine meldepflichtigen Konten sein. Die Bausparkassenverbände haben sich deshalb in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf des BMF-Anwendungsschreibens dafür ausgesprochen klarzustellen, dass die zertifizierten Eigenheimrenten-Verträge der Bausparkassen („Wohn-Riester-Verträge“), die nach § 5 AltZertG steuerlich gefördert werden, nicht zu den nach dem CRS meldepflichtigen Konten gehören. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Petitum in der Endfassung des Anwendungsschreibens Berücksichtigung findet.
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