30 JAHRESBERICHT 2021 Am 20 Juli 2021 hat die EU-Kommission ihr seit längerer Zeit angekündigtes Gesetzgebungspaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt. Es zielt insbesondere darauf ab, die Geldwäschebekämpfung durch eine Verlagerung auf die EU-Ebene effizienter zu gestalten, eine EU-weite Aufsicht sowie eine verstärkte Kooperation der nationalen Verdachtsmeldestellen (FIUs) zu etablieren. Hierzu werden die in der noch geltenden 5. EUGeldwäscherichtlinie enthaltenen Regelungen mit einer Reihe kleinerer Änderungen in eine Anti-Geldwäscheverordnung überführt. Die Tätigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden einschließlich der Vorgaben für die Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und die Verfahren der FIUs werden in einer neugestalteten 6. EU-Geldwäscherichtlinie geregelt. Schließlich wird eine europäische Anti-Geldwäschebehörde („Anti-Money Laundering Authority“ – AMLA) mit dem Ziel geschaffen, die bisher bei der EBA liegenden Befugnisse zur Geldwäschebekämpfung zu übernehmen, ausgewählte Verpflichtete des Finanzsektors wie etwa europaweit tätige große Kreditinstitute künftig direkt zu beaufsichtigen sowie einheitliche Aufsichtspraktiken der nationalen Aufsichtsbehörden für den Finanz- und den Nicht-Finanzsektor zu gewährleisten. Für die Bausparkassen, die nach gegenwärtigem Stand vorerst zwar nicht zum Kreis der direkt durch die AMLA beaufsichtigten Institute zählen werden, bedeutet dies allerdings, dass künftig die Vorgaben für die konkrete Anwendung der europäischen Anti-Geldwäscheregelungen durch die Institute nicht mehr von der BaFin, sondern von der AMLA formuliert werden. Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen voraussichtlich im Jahr 2024 werden daher – wie die EU-Kommission bestätigt hat – die „Auslegungs- und Anwendungshinweise für Bausparkassen“ mit der AMLA verhandelt und abgestimmt werden müssen. Mit Blick auf die derzeit im EU-Ministerrat und im Europäischen Parlament (EP) laufenden Beratungen des Geldwäschepakets haben die Bausparkassenverbände über die Europäische Bausparkassenvereinigung (EuBV) dem Rat sowie den Berichterstattern in den zuständigen EP-Ausschüssen eine Reihe von Vorschlägen zur Änderung der für Bausparkassen relevanten Regelungen in den Vorschlägen der EU-Kommission für die Anti-Geldwäscheverordnung und die AMLAVerordnung vorgelegt. Diese betreffen insbesondere den Verzicht auf die Einstufung von Hypothekar- und Verbraucherkreditvermittlern als Verpflichtete, Vereinfachungen bei der Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlich Berechtigten und Kunden (z. B. keine obligatorische Erfassung aller Staatsangehörigkeiten und nationalen Identifikationsnummern) sowie eine risikobasierte Verlängerung des Zeitraums für die obligatorische Aktualisierung der Daten von Bestandskunden. Schließlich erneuerten die Bausparkassenverbände ihre schon im Zusammenhang mit vorangegangenen Änderungen der EU-Geldwäscherichtlinie erhobene Forderung, die nunmehr in Annex II der Anti-Geldwäscheverordnung überführte Liste von Produkten mit geringem Geldwäscherisiko um Finanzprodukte mit langfristigem Anlagehorizont zu erweitern. Auf diese Weise wäre die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten auch für das Bauspargeschäft möglich. Damit würde demUmstand Rechnung getragen, dass Bausparkassen aufgrund ihres gesetzlich begrenzten Geschäftsfeldes und insbesondere der mangelnden Fungibilität von Bauspareinlagen und der auf die Finanzierung von Immobilien beschränkten Kreditvergabe nur ein sehr geringes Risikopotenzial im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Petita der Bausparkassen im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt werden. 3. Gesetzgebungspaket der EU-Kommission zur Bekämpfung der Geldwäsche
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