Jahresbericht 2021

31 VI. Recht 4. Bausparkassenrelevante Gesetzgebungsvorhaben Im Berichtsjahr hat die Bundesregierung eine Reihe von bereits im Jahr 2020 eingeleiteten Gesetzgebungsverfahren fortgeführt, die auch nennenswerte Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Bausparbranche haben. Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht Zu nennen ist hier zunächst das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht. Dieses erweitert das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der europäischen Verbraucherschutzvorschriften um einen eigenständigen wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch für Verbraucher (neuer § 9 Abs. 2 UWG). Damit können diese individuell im Klagewege Ansprüche auf Ersatz des durch die unlautere Handlung eines Unternehmers verursachten Schadens geltend machen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Bundesregierung der Forderung der Bausparkassenverbände und der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) entsprochen – anders als noch in dem Anfang November 2020 vorgelegten Referentenentwurf vorgesehen – auf diesen Anspruch nicht die reguläre 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB anzuwenden, sondern es bei der für lauterkeitsrechtliche Ansprüche üblichen Verjährungsfrist von 6 Monaten zu belassen. Auf Empfehlung des federführenden Rechtsausschusses hat der Bundestag jedoch beschlossen, für den Anspruch nach § 9 Abs. 2 UWG eine Verjährungsfrist von einem Jahr vorzusehen (Änderung von § 11 Abs. 1 UWG). Begründet wurde dies mit der Erwägung, dass Verbraucher eine längere Zeit als Mitbewerber benötigen, um die Erfolgsaussichten der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruches einzuschätzen. Darüber hinaus sei auch im Hinblick auf die kollektive Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen eine längere Verjährung zweckmäßig. Weiterhin ist der Bundestag der Empfehlung des Rechtsausschusses gefolgt, die Liste der gemäß § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässigen geschäftlichen Handlungen um einen neuen Tatbestand zu erweitern: Danach darf ein Verbraucher, der im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in seiner Wohnung einen Vertrag schließt, nicht vor Ablauf des Tages des Vertragsabschlusses zur Zahlung aufgefordert werden (neue Nr. 32 des Anhangs zum UWG). Ein Verstoß gegen diese Regelung löst indessen nicht den durch das Gesetz neu eingeführten individuellen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG aus. Schließlich wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses eine Änderung des für sogenannte „Kaffeefahrten“ geltenden § 56 Abs. 6 Satz 1 GewO in das Gesetz aufgenommen. Danach ist es mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 28. Mai 2021 verboten, bei diesen Veranstaltungen eine Reihe von Finanzprodukten zu vertreiben oder zu vermitteln. Hierzu gehören Fondsanteile, Versicherungsverträge, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sowie – ohne ersichtlichen Anlass – auch Bausparverträge. Gesetz für faire Verbraucherverträge Mit dem Anfang 2021 in den Bundestag eingebrachten Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge hatte die Bundesregierung ein Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg gebracht, das zwar vorrangig dem Schutz der Verbraucher beim Abschluss von Energielieferungsverträgen dienen sollte, jedoch auch zwei Regelungsbereiche enthielt, die für die Geschäftstätigkeit nicht nur der Bausparkassen, sondern der Kreditwirtschaft insgesamt erhebliche Auswirkungen haben. Hierbei handelte es sich zum einen um die Ergänzung des § 308 BGB durch ein Verbot für Abtretungsverbote (neue Nr. 9). Danach sollen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), durch die die Abtretung von auf Geld gerichteten Ansprüchen ausgeschlossen wird, unwirksam sein. Auf diese Weise soll es nach der Vorstellung des Gesetzgebers Verbrauchern ermöglicht werden, ihre gegen Unternehmer erworbenen Zahlungsansprüche zum Zweck der Durchsetzung an Dritte (etwa Inkassounternehmen) abtreten zu können. Zum anderen sah der Regierungsentwurf die Einführung von Regelungen für eine effizientere Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung vor, die allerdings auch die seriöse telefonische Kontaktaufnahme mit Kunden erheblich erschweren. So sind Unternehmer verpflichtet, die Einwilligung in Telefonwerbung zu dokumentieren und diese ab Erteilung für 5 Jahre aufzubewahren. Dabei soll diese Frist nach jeder erneuten telefonischen Ansprache neu zu laufen beginnen (neuer § 7a Abs. 2 UWG). Darüber hinaus sind die Nachweise für die Einwilligung der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde jederzeit zugäng-

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