Jahresbericht 2021

34 JAHRESBERICHT 2021 schaft auf das Bauspardarlehen besteht. Die betroffene Bausparkasse hat deshalb gegen die Entscheidung des OLG Celle Revision beim BGH eingelegt und diese inzwischen auch begründet. Eine Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit von Entgelten in der Ansparphase von Bausparverträgen könnte daher möglicherweise noch im Laufe des Jahres 2022 ergehen. Anfang des Jahres 2022 hat der vzbv eine private und eine Landesbausparkasse wegen ihrer Klauseln zur Erhebung von Entgelten in der Sparphase und zur Änderung ihrer Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) abgemahnt. Gegen die betroffene LBS macht der vzbv – neben dem Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der ABB-Klauseln – auch einen sogenannten „Folgenbeseitigungsanspruch“ nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geltend und fordert die Rückerstattung der – aus seiner Sicht unzulässigen – Entgelte an die Kunden. Die betroffenen Institute haben die Abgabe von Unterlassungserklärungen abgelehnt und wollen sich gegen die Abmahnungen verteidigen.

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