Jahresbericht 2021

36 JAHRESBERICHT 2021 senverbände nur in geringem Umfang und enthält im Vergleich zumVorschlag der EU-Kommission nur wenige Änderungen. Positiv ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung zu nennen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten sollen, im nationalen Recht Ausnahmefälle zu definieren, in denen der Kreditgeber dem Verbraucher trotz einer negativen Kreditwürdigkeitsprüfung einen Kredit gewähren kann. Der Anfang 2022 bekannt gewordene Berichtsentwurf des federführenden EP-Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) enthält eine Reihe schwer nachvollziehbarer Änderungsvorschläge wie die Verpflichtung der Kreditgeber zum Angebot „ökologisch nachhaltiger Verbraucherkreditprodukte zu günstigen Konditionen“ (neuer Art. 6a). Weiterhin sollen die Standardinformationen für die Werbung um einen Warnhinweis zur Kostenpflichtigkeit von Kreditangeboten erweitert und bestimmte Werbeaussagen wie etwa „leichte und schnelle Kreditaufnahme“ verboten werden. Zwar soll auf den sogenannten „One-Pager“ verzichtet werden, doch sollen die entsprechenden Informationen stattdessen an prominenter Stelle zu Beginn des ESM dargestellt werden. Anders als im Kommissionsvorschlag vorgesehen, soll bei allen Vertragsabschlüssen eine nachträgliche Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgen und nicht nur dann, wenn die vorvertraglichen Informationen nicht einen Tag vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurden. Schließlich ist vorgesehen, in die Berechnung des effektiven Jahreszinses die Kosten für zusätzliche Versicherungen und andere Finanzprodukte selbst dann einzubeziehen, wenn sie nur zusammen mit dem Kreditprodukt verkauft, empfohlen oder zum Verkauf vorgeschlagen werden, ohne dass sie für die Kreditvergabe zwingend erforderlich wären. Positiv zu bewerten ist lediglich der Vorschlag, dass das Widerrufsrecht in jedem Fall 3 Jahre und 14 Kalendertage nach Abschluss des Kreditvertrages erlischt. Die Europäische Bausparkassenvereinigung (EuBV) hat den IMCO-Mitgliedern im Februar 2022 ein Positionspapier mit Änderungsanträgen zum Berichtsentwurf übermittelt, in dem die Petita der Bausparkassenverbände nochmals vertieft werden. Nach derzeitigem Stand ist geplant, das Gesetzgebungserfahren noch vor der Sommerpause abzuschließen. Konsultation der EU-Kommission zur Wohnimmobilienkredit-Richtlinie Die EU-Kommission hat zwischen Ende November 2021 und Ende Februar 2022 eine öffentliche Konsultation zur Überprüfung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie durchgeführt. Damit ist die Kommission ihrer sich aus Art. 44 der Richtlinie ergebenden Verpflichtung nachgekommen, fünf Jahre nach Ende der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Umsetzungsfrist zu überprüfen, ob die Richtlinie ihre Ziele, insbesondere die Steigerung des grenzüberschreitenden Angebots von Hypothekarkrediten und eine Verbesserung des Verbraucherschutzes, erreicht hat. Die Schwerpunkte der Konsultation betrafen daher insbesondere die Wirksamkeit der Regelungen zur vorvertraglichen Information der Verbraucher, zur Kreditwürdigkeitsprüfung, zur vorzeitigen Rückzahlung sowie zu etwaigem künftigen Regelungsbedarf für „Grüne Hypotheken“. Die Bausparkassenverbände haben sich über die EuBV an der Konsultation beteiligt und dabei deutlich gemacht, dass sich die Richtlinie aus ihrer Sicht insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes bewährt habe. Die angestrebte Steigerung des grenzüberschreitenden Angebots von Hypothekarkrediten sei allerdings nicht durch eine Änderung der Richtlinie, sondern nur durch eine Anpassung der Rom I-Verordnung zu erreichen. Denn diese lege fest, dass trotz der inzwischen sehr weitgehenden Harmonisierung des europäischen Verbraucherschutzrechts nach wie vor stets die Besonderheiten des nationalen Verbraucherschutzrechts zu beachten sind. Diese stellten aber aus Sicht der Anbieter ein unkalkulierbares Rechtsrisiko dar, sodass sie davon absähen, ihre Produkte jenseits des nationalen Geschäftsgebiets anzubieten. Es ist davon auszugehen, dass die EU-Kommission Ende 2022 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie vorlegen wird.

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